Satzung

§ 1 Name, Sitz

  Der Verein führt den Namen „Förderverein Traditionsobjekt Wolfsschänke e.V.“

  Der Sitz des Vereins ist Wolfhagen

§ 2 Zweck

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.   Zweck des Vereins ist

-         die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)

-         die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)

-         die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)

-         die Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)

-         die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)

-         die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von wissenschaftliche Veranstaltungen mit Informationen und Hinweisen zur Geologie „Vulkanfelder der hessischen Senke-Vulkanstraße“ der unmittelbaren Umgebung, Förderung von kulturellen Veranstaltung und dem Wolfhager Museum, Einbindung der Wolfhager Schulen und Kindergärten in Vorortveranstaltungen, z.B. zum Heranführen an die besonderen geologischen Gegebenheiten des Ortes die örtliche Wolfhager Geschichte, die Einrichtung eines Ausstellungsraum zur direkten Wolfhager Stadtgeschichte (Landschaft, Natur und politischer Geschichte) mit Vortragsangeboten.

Mittels regelmäßigem Durchführen eines öffentlichen Veranstaltungsangebotes und der Überlassung der Räumlichkeiten an Nutzer, welche den Erhalt des Traditionsobjektes, die geologische Besonderheit des einzigartigen Standorts oder kulturgeschichtliche Einordnung unterstützen.
Hierzu führt der Förderverein Führungen durch, hält und organisiert Vorträge zum geologisch besonderen Standort und organisiert Veranstaltungen. Der Verein schafft nutzbare Räume für Exponate und Präsentationen als Begegnungsstätte der Öffentlichkeit.

Mit kartografischen Hinweisen soll zudem die Einordnung dieses vulkanischen Standortes innerhalb der vulkanischen Felder der hessischen Senke besonders hervorgehoben werden. Hierbei bindet sich das Objekt am Aussichtsturm hervorragend in das „Vulkanstraße“-Projekt der „Deutschen Vulkanologischen Gesellschaft e.V.“ ein

3.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2.   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor Austritt erklärt werden.

3.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5.   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6.   Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit zukünftiger Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Vorstand

1.   Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Es könne bis zu drei Beisitzer gewählt werden.

2.   Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der 1.Vorsitzende vertritt allein, der 2. Vorsitzende nur gemeinsam mit dem Kassierer. Investitionsentscheidungen größer 2.000,00€ können nur mit einfacher Mehrheit von Gesamtvorstand und dem erweiterten Vorstand getroffen werden.

3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

 

§ 5 erweiterter Vorstand

1.   Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

2.   Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3.   Der erweiterte Vorstand formuliert mit dem Vorstand einfache Leitlinien für die übertragenen Aufgaben und stellt diese auf der ersten Mitgliederversammlung nach der Neuwahl vor.

4.   Der erweiterte Vorstand übernimmt die Aufgaben:

a.   Techn. Leitung von Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen

b.   Öffentlichkeitsarbeit / Marketing

c.   Veranstaltungsmanagement

d.   Beratung des Vorstandes bei Investitionen von mehr als 2.000€

Für jede der Aufgaben ist ein Funktionsträger aus der Mitgliederversammlung zu wählen.

5.   Die Funktionsträger des erweiterten Vorstandes handeln eigenständig entsprechend der mit dem Gesamtvorstand abgestimmten Leitlinien.

6.   Scheiden aus dem erweiterten Vorstand Mitglieder aus (zum Beispiel Niederlegung des Amtes, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod), dann fällt das frei gewordene Vorstandsamt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der 1. Vorsitzende kann in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand, das Amt an ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes bis zur Neuwahl übertragen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.   Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1.   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden zur Erhaltung des Traditionsobjektes Wolfsschänke an die Stadt Wolfhagen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Wolfhagen und 07.09.2017